Auf der IRIS 2007 habe ich zum Thema “Google the Law?!” gesprochen , und auch einen gleichlautenden Beitrag für den Tagungsband der Konferenz verfasst. Meine damalige Empfehlung an die (österreichischen) Rechtsdatenbanken – und an dieser hat sich bis heute nichts geändert – lautete wie folgt: Viele der von Google so erfolgreich eingesetzten Web-Suchtechnologien könnten in (leicht) angepasster Form auch im Rechtsdatenbanken-Bereich zu entscheidenden Qualitätsverbesserungen führen. Letztes Jahr habe ich in meiner schottischen LL.M. Master Thesis anhand hunderttausender OGH Entscheidungen gezeigt, dass schon der Einsatz primitivster Web-Suchtechnologie zu klaren Verbesserungen bei allen Rechtsdatenbanken führen würde.
Bis heute waren meine diesbezüglichen Empfehlungen in Österreich nicht von Erfolg gekrönt: Die Verantwortung für eine erfolgreiche Rechtsdatenbanken-Recherche trägt praktisch ausschließlich der User oder die Userin, die Suchmaschine erbringt nur ganz wenig Suchunterstützung. Dass der – an das „Google-Service“ gewöhnte – User von heute weder Handbücher noch Schulungen akzeptieren will, kümmert die Datenbankanbieter scheinbar wenig.
Wohin ein solches passives Vorgehen der Rechtsdatenbanken führen kann, wird bei einem Blick in die USA nur allzu deutlich. „Wenn du nicht zur Google-Technologie kommst, kommt Google halt zu dir.“ könnte man plakativ sagen.
Erst vor einigen Wochen hat Google auf seinem offiziellen Blog bekannt gegeben , via (amerikanischem) Google Scholar Dienst ab sofort auch das Durchsuchen von Gerichtsentscheidungen möglich zu machen. “Problematisch, aber Judikatur ist eben nicht urheberrechtlich geschützt.” werden jetzt viele kommerzielle Anbieter (RDB, LexisNexis, RIDA) denken, während die Kolleg(inn)en vom Rechtsinformationssystem RIS vielleicht schon die Stirn runzeln.
Aber wer glaubt, dass Google seine Marktmacht nicht ausnützt, um an kommerziellen Content zu gelangen, der irrt gewaltig: HeinOnline, ein großer Player im US Rechtsdatenbanken-Bereich, lässt Google Scholar bereits seit eineinhalb Jahren Teile seines Content indexieren. Irgendein kommerzieller Anbieter wird sich wahrscheinlich überall finden, der als Erster lieber in die Offensive geht und mit Google teilt, als sich völlig abzuschotten.
Unzählige Male habe ich in den letzten Jahren von Rechtsdatenbankenseite das Argument gehört, Websuche und Recherche in Rechtsdatenbanken seien einfach zwei völlig verschiedene Dinge, die nicht wirklich zu vergleichen seien. Ein aktuelles Posting im offiziellen HeinOnline Blog amüsiert mich in dieser Hinsicht besonders: HeinOnline, wie gesagt seit 18 Monaten Google Scholar Partner, bittet darin seine (zahlenden!) User(innen) , doch die HeinOnline Recherche nicht via Google Scholar zu beginnen, sondern die hauseigene HeinOnline Suchmaske zu verwenden. Entweder liegen alle diese User(innen) falsch, oder die Rechtsdatenbanken haben dringendsten Aufholbedarf, um nicht mittelfristig unausweichlich zu schlecht entlohnten Content-Zulieferern für Websuchmaschinen degradiert zu werden.
Es scheint an der Zeit, meine drei Jahre alte These zu erweitern: „Google the Law“ funktioniert nicht nur von Rechtsdatenbanken-Seite, sondern auch von Google-Seite. Und im Gegensatz zu den Datenbankanbietern scheint für Google Zögern und Abwarten keine Option zu sein.
Hm. Unschoen. Gf
Sehr schön auf den Punkt gebracht. Ich freue mich schon auf die noch kommenden Posts!
Best!